Dekadenarbeit – Wann ist sie zulässig?

Dekadenarbeit ist nur auf Großbaustellen im öffentlichen Interesse und auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung zulässig, aber auch nur dann, wenn ein baustellenbezogener Dekaden-Kollektivvertrag abgeschlossen wurde.

Bei der Dekadenarbeit wird (plakativ) die Arbeitszeit von zwei Wochen unter Einbeziehung der Wochenenden geblockt. Das ermöglicht zwar dem Grunde nach Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, allerdings ist der Anwendungsbereich äußerst eingeschränkt.

Text: Dr. Christoph Wiesinger, Geschäftsstelle Bau

Dekadenarbeit kommt praktisch nur in der Bauwirtschaft vor und ist auch in dieser die Ausnahme. Was verbirgt sich also hinter diesem Begriff? Deka steht im Altgriechischen für die Zahl zehn, davon wird der Begriff Dekade abgeleitet. Bei der Dekadenarbeit wird die Arbeitszeit von zwei Wochen unter Einbeziehung der Wochenenden geblockt. Die Dekade dauert dann insgesamt vierzehn Tage und besteht aus zehn aufeinanderfolgenden Arbeitstagen (daher der Name) und vier Tagen durchgehender Freizeit.

Aus der Tatsache, dass bei Dekadenarbeit zehn Tage durchgehend hintereinander gearbeitet werden darf, ergibt sich, dass Dekadenarbeit logischerweise auch eine Arbeitsleistung an Sonntagen ermöglicht.

Wann ist sie zulässig?

Die Zulässigkeit der Dekadenarbeit ist in formaler Hinsicht zunächst an die Tatsache gebunden, dass eine kollektivvertragliche Ermächtigung bestehen muss. Hierzu ist anzumerken, dass der in der Bauwirtschaft wichtigste Kollektivvertrag – der für Bauarbeiter geltende KV Bauindustrie/Baugewerbe – keine solche generelle Ermächtigung enthält. In der Praxis werden entsprechende Kollektivverträge – in diesem Fall als „Dekadenvertrag“ bezeichnet – für bestimmte Baustellen abgeschlossen. Auf derartigen Baustellen ist Dekadenarbeit dann zulässig – auch für allenfalls beauftragte Subunternehmer, sofern deren Arbeitnehmer dem KV Bauindustrie/Baugewerbe unterliegen. Auch überlassene Arbeitnehmer dürfen auf diesen Baustellen für Dekadenarbeit eingesetzt werden.

Allerdings besteht darüber hinaus eine gesetzliche Beschränkung. Dekadenarbeit darf nur auf „im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen“ zugelassen werden (§ 4c AZG). An diese Beschränkung sind also auch die Kollektivvertragsparteien gebunden. In der Praxis werden daher Dekadenverträge nur für diese beiden Arten von Baustellen abgeschlossen. Würden die Kollektivvertragsparteien ihre Ermächtigung überschreiten, wäre ein dennoch vereinbarter Dekadenvertrag rechtlich wirkungslos und die Dekadenarbeit wäre in einem solchen Fall unzulässig.

Großbaustelle im öffentlichen Interesse

Während die Frage, was unter Baustelle der Wildbach- und Lawinenverbauung zu verstehen ist, einfach zu beatworten ist, wirft die erste Fallgruppe zwei wesentliche Fragen auf. Erstens: Was ist eine Großbaustelle? Zweitens: Was ist unter öffentlichem Interesse zu verstehen?

Der Begriff der Großbaustelle taucht gelegentlich in Rechtsquellen auf, ohne aber näher definiert zu werden (etwa beim Bauleiter der Gruppe A5 nach dem KV Bauangestellte). Die Definition muss daher notgedrungen etwas schwammig bleiben. Entscheidende Merkmale sind wohl die Zahl der Beschäftigten, die Dauer, aber auch das Auftragsvolumen.

Beim öffentlichen Interesse kommt es auf die Funktion des Bauwerks an, nicht den Bauherrn. Unter Großbaustellen im öffentlichen Interesse sind beispielsweise Bahnbauten, Straßen des hochrangigen Straßennetzes, Brückenbauten, Flughäfen, Kraftwerke oder Spitäler zu verstehen. Ein Verwaltungsgebäude eines Sozialversicherungsträgers würde den Begriff des öffentlichen Interesses hingegen nicht erfüllen.

Arbeitszeitgrenzen und Kosten

Mit einem Dekaden-Kollektivvertrag wird „nur“ die Grenze der wöchentlichen Arbeitszeit außer Kraft gesetzt. In einer Kalenderwoche darf die Normalarbeitszeit daher 39 Stunden, die höchstzulässige Arbeitszeit 60 Stunden überschreiten. Das gilt aber nur für die einzelne Kalenderwoche, nicht für die durchschnittliche Betrachtung der Dekade. In einem Zeitraum von zwei Wochen beträgt die Grenze der Normalarbeitszeit weiterhin (2×39 =) 78 Stunden und die durchschnittliche Höchstarbeitszeit ist (unter Heranziehung des Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen gem. § 9 Abs. 4 Arbeitszeitgesetz) mit 48 Stunden gedeckelt. 

Dekadenarbeit ist zudem nicht billig, denn die nach dem KV gebührenden Zuschläge für Arbeiten in der Nacht, sowie an Sonn- oder Feiertagen fallen jedenfalls an.

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